AGVE 1992 S. 560; BJM 1983 S. 150 f.; ZBl 94/1993 S. 30, S. 324). Auch kann den Gesetzesmaterialien zum Ausbildungsbeitragsgesetz entnommen werden, dass der Kanton nicht bereit ist, Studiengelder für Studierende zu bezahlen, die sich ein Zweitstudium leisten wollen. Um sich nicht in die Fragen der Notwendigkeit einer solchen Ausbildung einzulassen, wurde eine Alterslimite festgelegt (Landsgemeindemandat 2004, S. 102, und Landsgemeindemandat 2005, S. 189). Der Kanton hat somit Förderungsmassnahmen auf Weiterbildungswillige unter 40 Jahren begrenzt.