Das Bundesgericht hat die direkte Diskriminierung als eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen bezeichnet, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen, nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht und damit auch die Würde des einzelnen Menschen betrifft (vgl. BGE 126 II 377, E. 6.a; Urteil 2P.140/2002 vom 18. Oktober 2002, E. 7.2; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.