c. Jede Differenzierung nach einem verpönten Merkmal von Art. 8 Abs. 2 BV ist zumindest fragwürdig und begründet einen Verdacht auf eine unzulässige Diskriminierung. Sie ist deshalb stets in qualifizierter Weise zu rechtfertigen (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 44). Eine Ungleichbehandlung aufgrund eines verpönten Merkmals gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sie sich als sachlich begründet und als verhältnismässig erweist (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 48).