Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit. Die Konkretisierung des Gleichheitssatzes in der Gesetzgebung ist in erster Linie Sache des demokratisch legitimierten Gesetzge- 16 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang bers und nicht der Judikative (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 22, 35, 37; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N 753; BGE 125 I 173, E. 6.b).