Der Wahrung der Verhältnismässigkeit kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu. Ebenso ist aber gleichzeitig die verfassungsrechtliche Legitimität des Zwecks und der Mittel der Regelung bzw. der Entscheidung offen zu legen, welche die tatsächlichen Verhältnisse als differenzierungsbedürftig erscheinen lassen. So kann ein Gesetz Ungleichbehandlungen vorsehen, soweit damit ein bestimmter Regelungszweck erreicht werden soll, zum Beispiel Förderungsmassnahmen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit.