O., Art. 8 N 20). Das Rechtsgleichheitsgebot erlaubt Ungleichbehandlungen, wenn diese mit ernsthaften sachlichen Gründen gerechtfertigt werden können, das heisst wenn die Situationen, in denen sich zwei oder mehrere Personen oder Gruppen befinden, in wichtigen Aspekten derart verschieden sind, dass sich im Hinblick auf den Regelungszweck eine unterschiedliche Behandlung geradezu aufdrängt. Für den Gehalt der Gleichbehandlung ist es daher entscheidend, die relevanten, sachlich wesentlichen Unterscheidungskriterien überhaupt zu erkennen. Der Wahrung der Verhältnismässigkeit kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu.