Aus diesem Verfassungsartikel wird nur ein relativer Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet, nämlich dass Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Verschiedenheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schwei-zer/Vallender [Hrsg.], a.a.O., Art. 8 N 20).