b. Art. 12 des Ausbildungsbeitragsgesetzes regelt in Abs. 1, dass Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, in der Regel vom Kanton geleistet werden. Abs. 2 verpflichtet Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten.