1.a. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV verletze. Es könne nicht sein, dass über 40-jährige Weiterbildungswillige den Kanton Appenzell I.Rh. verlassen müssen, um an das vom Bund zugesicherte Recht zu kommen.