d. Die Standeskommission hat im Rekursentscheid erklärt, dass sie nicht bereit sei, ein Legislativverfahren einzuleiten und damit der Petition stattzugeben. Diese Erklärung stellt keine Verfügung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VerwVG bzw. Art. 10 Abs. 1 VerwGG dar, welche mit Beschwerde angefochten werden könnte, da keine Anordnung im Einzelfall getroffen worden ist. Dem Beschwerdeführer steht somit keine Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht offen (vgl. Urteil 1C_473/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.1), weshalb auf sein Begehren, es sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von