Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Petent - im Gegensatz zum Beschwerdeführer in einem Rechtsmittelverfahren - keinen Anspruch auf materielle Behandlung, ja nicht einmal auf Beantwortung seiner Eingabe. Die Behörde ist nur verpflichtet, vom Inhalt der Petition Kenntnis zu nehmen (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008, N 893).