Das Petitionsrecht sichert ein Mindestmass an Kommunikation zwischen den Einzelnen und den Behörden. Sie ist verwandt mit der Meinungs- und Informationsfreiheit. Eine Beantwortungs- und Behandlungspflicht ist vom Verfassungsgeber ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N 1904 f.; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 33 N 11).