b. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verweigerung der Standeskommission, den gesetzlichen Missstand von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes zu beheben. Jedes Jahr würden an der Landsgemeinde Gesetzesänderungen durchgewunken, welche aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen geändert werden müssten, nur vorliegend nicht. c. Gemäss Art. 33 BV hat jede Person das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen, und die Behörden haben von der Petition Kenntnis zu nehmen.