b. Die Landesschulkommission hat erst eine Rückforderungsverfügung betreffend Ausbildungsbeiträge erlassen. Betreffend zukünftiger Rückforderungen mangelt es an einer anfechtbaren Verfügung (Art. 10 VerwGG), weshalb die Beschwerde nicht zur Verfügung steht. Der Nichteintretensentscheid der Standeskommission ist zu bestätigen. 5.a. Die Standeskommission gab dem Begehren um Einleitung eines Legislativverfahrens zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes nicht statt.