4. X reichte am 28. Mai 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rekursentscheid der Standeskommission vom 28. April 2011 ein. (…) II. (…) 4.a. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Zweck des Antrags, auf die Rückforderung der folgenden Semesterbeiträge bis zum Abschluss der Weiterbildung zu verzichten, die Verhältnismässigkeit und die Gewährung der Rechtssicherheit sei. Es sei unverhältnis- 14 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang mässig, wenn bei einer mehrjährigen Weiterbildung jedes Semester ein neues Gesuch um Erlass der FSV-Schulbeiträge gestellt werden müsse.