2. Gegen diese Verfügung reichte X bei der Standeskommission Rekurs ein und stellte die Anträge, auf die Rückforderung des Betrags von Fr. 1'300.-- und auf die Rückforderung der künftigen Semesterbeiträge bis zum Abschluss der Weiterbildung sei zu verzichten, es sei ein Legislativverfahren zur Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes in die Wege zu leiten und auf die Erhebung weiterer Kosten sei zu verzichten. 3. Mit Entscheid der Standeskommission vom 12. April 2011 (Protokoll Nr. 471) wies sie den Rekurs vollumfänglich ab, soweit sie auf diesen eintrat. (…)