13 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang 2. Gerichte 2.1. Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen Art. 12 Abs. 2 des Ausbildungsbeitragsgesetzes, wonach Kantonseinwohner, welche nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung beginnen, verpflichtet sind, dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten, ist bundesrechtskonform. I.