Im vorliegenden Fall ist von einer mit vier Wänden abgeschlossenen und mit einem Dach versehenen Torfhütte auszugehen, welche gemäss Grundbucheintrag eine Fläche von rund 11m2 aufweist. Die Parzelle ist somit überbaut im Sinne von Art. 20 Abs. 1 FSG. 12 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang Die Standeskommission gelangt deshalb zum Schluss, dass die Anwendung der gesetzlichen Norm nicht zu einem offensichtlich unangemessenen Resultat führt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1272 vom 4. Dezember 2012