7. Vorzugslasten sind dem Äquivalenzprinzip unterstellt. Das Äquivalenzprinzip bedeutet, dass die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen darf. Die Höhe des Beitrags muss also im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert stehen, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Eine vernünftige Relation zwischen Höhe der Gebühren und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben.