Aufgrund des Wortlauts von Art. 20 Abs. 1 FSG ist es übrigens unerheblich, ob und wie die Baute effektiv genutzt wird. Im Weiteren schweigt sich das Gesetz über die Grösse und das Volumen der Bauten aus. Somit muss davon ausgegangen werden, dass auch dieses Kriterium grundsätzlich unerheblich ist.