Unter dem Gesichtspunkt des Zwecks der Feuerschutzgesetzgebung ist der oben definierte Begriff, der neben den eigentlichen Gebäulichkeiten auch andere Anlagen und landschaftsverändernde Vorkehrungen umfasst, auf die Gebäude zu reduzieren. Darunter versteht man in den Boden eingelassene oder darauf stehende Bauwerke, die Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse bieten. Gebäulichkeiten sind also Bauwerke, die künstlich und räumlich in Erscheinung treten und derart ausgestaltet sind, dass sie geeignet sind, Menschen, Tiere oder Sachen gegen Witterungseinflüsse ganz oder teilweise zu schützen.