Somit genügt für die Erhebung eines Löschkostenbeitrags allein der Umstand, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, die im Brand- oder Schadenfall bereit sind, zugunsten der Eigentümer von Gebäulichkeiten einzuschreiten. 6. Nach Art. 20 Abs. 1 FSG bildet in sachlicher Hinsicht die "überbaute Liegenschaft" den beitragsbegründenden Tatbestand. Beim Begriff der überbauten Liegenschaft handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den der Gesetzgeber nicht näher umschrie- 11 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang