Aufgrund des Pflichtenhefts und der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften oder Stockwerkeigentümerschaften im Schaden- oder Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehren profitieren, zumal der Einsatz selber nach Art. 19 Abs. 1 FSG grundsätzlich unentgeltlich geleistet wird. Die Tatsache, dass die Öffentlichkeit Feuerwehren unterhält, bringt den Eigentümern von überbauten Liegenschaften somit einen gewissen Vorteil.