Diese hat gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten. Aufgrund des Pflichtenhefts und der Aufgaben der Feuerwehren steht zweifelsfrei fest, dass die Eigentümer von überbauten Liegenschaften oder Stockwerkeigentümerschaften im Schaden- oder Brandfall von den Hilfeleistungen der Feuerwehren profitieren, zumal der Einsatz selber nach Art. 19 Abs. 1 FSG grundsätzlich unentgeltlich geleistet wird.