4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (FSG) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 FSG haben die Bezirke den Feuerwehrdienst zu organisieren beziehungsweise eine Feuerwehr zu unterhalten. Diese hat gestützt auf Art. 9 Abs. 4 FSG in erster Linie Brände zu bekämpfen, jedoch als allgemeine Schadenwehr auch Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen zu leisten.