1.7. Erhebung von Löschkostenbeiträgen Gesetz über den Feuerschutz vom 25. April 1999 (Feuerschutzgesetz FSG; GS 963.100) Art. 20 Abs. 1 FSG: Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "überbaute Liegenschaft2 als Grundlage für die Erhebung von Löschkostenbeiträgen. Der unabhängig der Grösse und der konkreten Nutzung einer Baute verlangte einheitliche Beitrag von Fr. 100.-- pro überbaute Liegenschaft und Jahr steht in einem vernünftigen Verhältnis zur staatlichen Leistung der Feuerwehr zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)