Dieser Teil kann im Gegensatz zum Rest der Baute als abstandsprivilegierte Tiefbaute qualifiziert werden. Eine solche Annahme ist auch mit der Regelungsabsicht, die mit dem verminderten Grenzabstand verfolgt wird, vereinbar, weil von diesem Bauteil eine weit geringere Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück ausgeht als von der Hauptbaute beziehungsweise vom Rest der Baute. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 882 vom 28. August 2012 10 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang