5. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 50 BauV verlangt diese Bestimmung nicht, dass eine Baute nur dann als Tiefbaute gelten könnte, wenn sie vollständig, das heisst im gesamten Umfang ihres Grundrisses die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Vielmehr genügt es nach der Formulierung von Art. 50 BauV, dass auch nur ein Teil einer Baute nicht mehr als 1m über das gewachsene Terrain hinausragt. Dieser Teil kann im Gegensatz zum Rest der Baute als abstandsprivilegierte Tiefbaute qualifiziert werden.