das gewachsene Terrain entlang der nachbarlichen Grenze durchgehend nicht um 1m übersteigen würde. 3. Massgebend für die Qualifikation einer Baute als Tiefbaute ist nach Art. 50 BauV einzig, ob diese in vertikaler Ausdehnung nicht mehr als 1m über dem gewachsenen Terrain nach aussen in Erscheinung tritt. Somit kann jede Baute oder jeder Bauteil als Tiefbaute qualifiziert werden, welche diese Bedingung erfüllt. Allfällige weitere mögliche Kriterien wie beispielsweise flächenmässige Ausdehnung, Funktion etc. sind demnach ohne Bedeutung.