2.3. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die bestehende Garage als oberirdische Anbaute und die geplante Erweiterung als Tiefbaute zu qualifizieren. Demgegenüber hält die Rekurrentin dafür, dass - damit eine Baute in den Genuss des privilegierten Abstands von Art. 50 BauV kommen kann - der gesamte Baukörper, also die bestehende Garage inklusive die Erweiterung, als Einheit berücksichtigt werden muss. Die Baute wäre demnach nur dann abstandsprivilegiert im Sinne von Art. 50 BauV, wenn diese insgesamt 9 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang