Aufgrund von Art. 49 Abs. 2 BauV haben An- und Nebenbauten in allen Zonen einen verminderten Grenzabstand von 2m einzuhalten. Nach Abs. 1 des gleichen Artikels gelten als An- und Nebenbauten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50m2 Grundfläche, 10m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4.5m bei Schrägdächern beziehungsweise höchstens 3m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nach der gleichen Vorschrift dürfen Nebenbauten zudem weder als Wohnung noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet werden.