Da Tiefbauten im Sinne der Baugesetzgebung maximal einen Meter über das gewachsene Terrain hinausragen dürfen, tangieren sie die mit den Abstandsvorschriften gesicherten Interessen der Nachbarn nicht erheblich. Sie haben daher nur einen reduzierten Grenzabstand von einem Meter einzuhalten. Dieser reduzierte Abstand gilt auch bei einer Erweiterung einer An- und Nebenbaute, soweit der erweiterte Teil nicht mehr als ein Meter über das gewachsene Terrain hinausragt. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)