Einerseits stellen die fehlende Publikation und die fehlende öffentliche Auflage einen erheblichen Verfahrensmangel dar, welcher bereits für sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt. Anderseits kann es grundsätzlich nicht Sache der Standeskommission sein, die unterlassene Publikation und Auflage im Rahmen des Rekursverfahrens nachzuholen. 2.3. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 719 vom 26. Juni 2012