2.2. Wie dargelegt, stellen die fehlende Publikation und Auflage der Umgestaltung des Daches eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar. Wohl lässt die Rechtsprechung ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung von Gehörsverletzungen zu. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine solche Heilung allerdings nicht. Einerseits stellen die fehlende Publikation und die fehlende öffentliche Auflage einen erheblichen Verfahrensmangel dar, welcher bereits für sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt.