Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Dach um ein wesentliches Element eines Gebäudes handelt, von dessen Gestaltung nicht bloss die Interessen der Nachbarn, sondern wegen seines Einflusses auf das Ortsbild auch jene der Allgemeinheit betroffen sein können, hätte die Projektänderung öffentlich aufgelegt werden müssen. Die Vorinstanz begründet den Verzicht auf eine Auflage unter anderem damit, dass während der ersten Planauflage vom 20. bis 30. Dezember 2011 lediglich A. B. Einsicht in die Pläne genommen habe. Weitere Interessenten hätten sich nicht gemeldet.