Laut Art. 68 Abs. 3 BauG kann bei geringfügigen Bauvorhaben und somit auch bei geringfügigen Änderungen, die keine nachbarlichen oder öffentlichen Interessen berühren, von der öffentlichen Auflage und von der Absteckung im Gelände durch ein Baugespann abgesehen werden. Diese Bestimmung wird gemäss ständiger Praxis dahingehend ausgelegt, dass Bagatellprojekte gemeint sind, die aufgrund ihrer Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit generell nicht geeignet erscheinen, sich in erheblicher Weise negativ auf das benachbarte Grundeigentum auszuwirken und die Interessen Dritter zu verletzen.