Zusammen mit der Visierung im Sinne von Art. 70 der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) bildet die Veröffentlichung, Ausschreibung und Bekanntmachung das einzige Mittel, durch das Nachbarn und weitere Interessierte beziehungsweise zur Einsprache berechtigte Personen vom Bauprojekt Kenntnis und damit Gelegenheit erhalten, sich vor dem Entscheid zum Baugesuch 7 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang