2.1. Die Rekurrenten rügen, dass die Änderung der Dachgestaltung nicht öffentlich aufgelegt worden ist. Bezüglich dieses Einwands ist auf Art. 68 Abs. 1 und 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) zu verweisen, wonach Baugesuche während zehn Tagen unter Angabe des Gesuchstellers, des Standorts und des Endtermins für Baueinsprachen zu veröffentlichen sind. Zusammen mit der Visierung im Sinne von Art.