Damit rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich Vorbereitungshandlungen und nicht die Abstimmung als solche oder deren unmittelbare Durchführung. Dass er sich nicht am Ausgang der Abstimmung stört, zeigt die Tatsache, dass er die Stimmrechtsbeschwerde bereits vor der Abstimmung eingereicht hat, also zu einem Zeitpunkt, in welchem das Resultat der Abstimmung noch nicht feststand. Ausserdem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift explizit fest, dass er ungeachtet des Abstimmungsergebnisses Stimmrechtsbeschwerde erhebe.