Im vorliegenden Fall bemängelt der Beschwerdeführer den Inhalt der Abstimmungsunterlagen, die Einladung zur Orientierungsveranstaltung, aber auch die Art der Durchführung derselben. Er macht insbesondere geltend, dass im Vorfeld der Urnenabstimmung durch den Bezirksrat unzureichend und teilweise falsch informiert worden sei. Damit rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich Vorbereitungshandlungen und nicht die Abstimmung als solche oder deren unmittelbare Durchführung.