52 Abs. 3 VerwVG jedoch unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht gegen die Abstimmung selber verwirkt ist. Ist eine Rüge rechtzeitig angebracht worden und wurde der behauptete Mangel nicht behoben, ist der Anzeiger nach Durchführung der Versammlung oder Urnenabstimmung berechtigt, die Beschlüsse der Versammlung oder Urnenabstimmung anzufechten. Dabei bildet der jeweilige Beschluss der Versammlung 6 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang