Vorbereitungshandlungen wie der Versand der Abstimmungsunterlagen, die Organisation und Durchführung der Orientierungsversammlung sowie die Ankündigung von Versammlung oder Urnenabstimmung gelten nach kantonalem Recht als Realakte und sind als solche nicht anfechtbar. Vorbereitungshandlungen müssen laut Art. 52 Abs. 3 VerwVG jedoch unverzüglich gerügt werden, ansonsten das Beschwerderecht gegen die Abstimmung selber verwirkt ist.