1.2. Anfechtungsobjekte einer Stimmrechtsbeschwerde können gemäss klarem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 VerwVG nur Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Spezialgemeinden, nicht jedoch entsprechende Vorbereitungshandlungen der Exekutivbehörden sein. Den Stimmberechtigten ist es demnach verwehrt, mittels Stimmrechtsbeschwerde Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung anzufechten.