1.1. Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. April 2000 (VerwVG) können Beschlüsse von Versammlungen und Urnenabstimmungen der Bezirke und Spezialgemeinden mit Stimmrechtsbeschwerde bei der Standeskommission angefochten werden. Somit ist die Standeskommission für die Behandlung der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde zuständig.