Art. 52 und 56 VerwVG: Vorbereitungshandlungen einer Exekutivbehörde im Hinblick auf eine Versammlung oder eine Urnenabstimmung können nicht das Anfechtungsobjekt einer Stimmrechtsbeschwerde sein. Der Stimmberechtigte muss jedoch festgestellte Mängel der Vorbereitungshandlungen in jedem Fall unverzüglich gegenüber der Exekutivbehörde rügen, ansonsten er das Recht verwirkt, Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung oder Abstimmung aus denselben Gründen mit Stimmrechtsbeschwerde anzufechten. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)