In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nur Einfamilien- oder Doppelfamilienhäuser zugelassen sind. Aufgrund der vorgesehenen und im Quartierplanreglement fixierten Überbauung ist demnach auch für die nähere Umgebung nicht mit einer übermässigen Beeinträchtigung durch grosse Bauten zu rechnen. Es geht also nicht um die Realisierbarkeit einer relativ grossen Überbauung mit markantem Erscheinungsbild, welche relativ einschneidende Auswirkungen auch auf die weitere Umgebung hätte.