Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich die rekurrentische Parzelle nicht im Quartierplangebiet befindet. Sie liegt zudem rund 150m südwestlich des Quartierplangebiets und stösst somit auch nicht direkt an dieses an. Es besteht demnach keine hinreichend enge nachbarliche Beziehung zum Quartierplangebiet, weshalb die Rekurrenten dadurch nicht mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt sind. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nur Einfamilien- oder Doppelfamilienhäuser zugelassen sind.