Ein Einsprecher oder Beschwerdeführer muss demnach zur Streitsache (im vorliegenden Fall das Quartierplangebiet) eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben und einen praktischen Nutzen an einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile für den Einsprecher oder den Beschwerdeführer zu begründen vermag. Er muss durch den Streitgegenstand insbesondere stärker als jedermann betroffen sein (vgl. dazu BGE lb 117 / 2007 vom 6. Dezember 2007; BGE 121 ll 171).