a des bis 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) entwickelt worden sind (vgl. dazu BGE 133 ll 249 E. 1.3.1). Ein Einsprecher oder Beschwerdeführer muss demnach zur Streitsache (im vorliegenden Fall das Quartierplangebiet) eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben und einen praktischen Nutzen an einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile für den Einsprecher oder den Beschwerdeführer zu begründen vermag.