Laut Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG) ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) verlangt auf dem Gebiete der Raumplanung die Gewährleistung der Legitimation im kantonalen Verfahren im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG).